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Energieeinsparverordnung (EnEV)

Für Vermieter und Verkäufer von Wohnimmobilien ist seit 01.05.2014 laut Energieeinsparverordnung (EnEV) die Nennung von Kennzahlen aus dem Energieausweis Pflicht.

Diese Verpflichtung gilt für alle Immobilieninserate in kommerziellen Medien wie Zeitungen, online Kleinanzeigenmärkten und Immobilienportalen. Für Nichtwohngebäude gelten zum Teil abweichende Regelungen.

Ob Sie einen bedarfsorientierten Energieausweis oder einen verbrauchsorientierten Energieausweisbenötigen, sehen Sie hier. Selbstverständlich können Sie diesen hier auch gleich online beantragen!

Immobilienanzeigen müssen Informationen zum energetischen Zustand des inserierten Gebäudes enthalten. Wenn es sich um Wohngebäude handelt, müssen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV)folgende Daten in der Anzeige berücksichtigt werden:

  • die Art des vorliegenden Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
  • der jeweilige im Energieausweis angegebene Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr
  • der im Energieausweis genannte wesentliche Energieträger der Heizung des Gebäudes (z.B. Öl, Gas, Fernwärme, Pellets, usw.)
  • das Baujahr des Gebäudes
  • die Effizienzklasse, wenn ein neu ausgestellter Energieausweis mit Effizienzklasse vorliegt. Liegt ein älterer Energieausweis vor, müssen die darin angegebenen Daten für den Endenergiebedarf / Endenergieverbrauch bzw. der Energieträger der Heizung veröffentlicht werden.

Verkäufer und Vermieter sind ebenfalls verpflichtet, den Ausweis bei Immobilienbesichtigungen vorzulegen. Nach Abschluss des Vertrages muss der Ausweis dann unverzüglich an den Käufer bzw. Mieter übergeben werden.  




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